BGH erfreut Vermieter: Sie dürfen die Kaution jetzt auch für bestrittene Forderungen nutzen.
Am Ende des Mietverhältnisses dürfen Sie sich zur Begleichung offener Ansprüche aus der Mietkaution bedienen. Das gilt auch dann, wenn ihre Forderungen vom Mieter bestritten werden. Eine Klage können Sie sich dadurch sparen ( BGH, Urteil v. 28.10.20, Az. VIII ZR 230/19 und vom 24.07.19, Az VIII ZR 141/17). Als Vermieter und Verwalter sind Sie […]